Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- LSG NRW, 10.09.2007 – L 20 B 85/07 SO ER
- VG Schwerin, 10.01.2018 – 6 A 3845/16 SN
- LSG NRW, 24.03.2016 – L 19 AS 289/16 B ERZitiert von 7
- BSG, 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für erwachsene Leistungsberechtigte, die mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben, ohne Partner zu sein - verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung - Vererblichkeit von SozialhilfeansprüchenZitiert von 49
- LSG Baden-Württemberg, 01.10.2015 – L 7 SO 118/14
- SG Düsseldorf, 28.08.2014 – S 30 SO 431/12
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 R(Sozialhilfe - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Weiterzahlung von Leistungen aufgrund eines Behördenversehens - Umdeutung der Entscheidung nach § 45 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 SGB 10 in eine Entscheidung nach § 50 Abs 2 SGB 10 - Vertrauensschutz - grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung - Ermessensentscheidung - Berücksichtigung behördlicher Fehler)Zitiert von 3
- VG Würzburg, 04.07.2024 – W 3 K 21.835
- LSG NRW, 27.06.2024 – L 9 SO 432/21Zitiert von 1
47 Entscheidungen zu § 39 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht